Lehrerrat aktuell 01/17: Rücktritt aus dem Lehrerrat

23.01.2017

Wir möchten Ihnen mit den Informationsschriften „Lehrerrat aktuell“ einige praktische Tipps zur täglichen Lehrerratsarbeit geben. Mit der heutigen Ausgabe (PDF) informieren wir Sie über den Rücktritt aus dem Lehrerrat.

Lehrerrat

Da niemand verpflichtet ist, sich für den Lehrerrat zur Wahl zu stellen, war es bislang auch einhellige Rechtsauffassung, dass ein Rücktritt aus dem Lehrerrat ebenfalls möglich sei. So wird in den aktuellen Handreichungen des Ministeriums vom August 2013 noch ausgeführt: "Das Amt kann jederzeit auch während der laufenden Amtsperiode niedergelegt werden." Diese Rechtsauffassung hat auch der VBE in seinen Veröffentlichungen immer vertreten.

Nun hat aber das Oberverwaltungsgerichts in Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 16.08.2016 (Az.: 19 A 2484/15) entschieden, dass gewählte Mitglieder aus dem Lehrerrat kein Rücktrittsrecht haben.

Wichtig

Hierzu führt das OVG aus:
Der am 2. November 2015 erklärte „gemeinschaftliche Rücktritt“ (...) ist unwirksam.

Die §§ 64 Abs. 2 Sätze 2 und 3, Abs. 3, 69 SchulG NRW sehen als Beendigungsgründe für die Mitgliedschaft im Lehrerrat vor Ablauf der Amtszeit von vier Schuljahren nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW weder eine Mandatsniederlegung durch ein einzelnes Mitglied noch eine vorzeitige Auflösung des gesamten Gremiums vor.

Vielmehr besteht der Lehrerrat nach § 64 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW bis zum ersten Zusammentreten des neugewählten Lehrerrats im fünften Schuljahr. Bis dahin gehört die Tätigkeit (...) im Lehrerrat nach § 62 Abs. 6 Satz 2 SchulG NRW zu ihren dienstlichen Aufgaben.

Ihre Nichterfüllung (...) ist eine Dienstpflichtverletzung, welche die Schulleiterin nach § 21 Abs. 5 ADO beanstanden und im Fortsetzungsfall der dienstaufsichtlich zuständigen Schulaufsichtsbehörde melden muss.

Die Beklagten (...) können auch kein Rücktrittsrecht aus § 24 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c) LPVG NRW ableiten.

Nach dieser Vorschrift ist der Personalrat neu zu wählen, wenn er mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat. Die Vorschrift ist auf den Lehrerrat unanwendbar, weil er kein Personalrat ist.

Nach § 69 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SchulG NRW wird an Schulen ein Personalrat nicht gebildet und tritt an seine Stelle der Lehrerrat.

Auf den Lehrerrat ist § 24 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c) LPVG NRW auch nicht entsprechend anwendbar. Denn diese Vorschrift gehört nicht zu denjenigen Bestimmungen des LPVG NRW, welche nach § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Sätze 1, 2 und 4 SchulG NRW für einzelne Tätigkeiten des Lehrerrats entsprechend gelten."

Durch diese Entscheidung ist nun auch nach Rücksprache mit dem Ministerium ein Rücktritt von gewählten Mitgliedern des Lehrerrats nicht mehr möglich.

Für VBE-Mitglieder:
VBE-Mitglieder haben täglich die Möglichkeit, sich unter der Telefonnummer 0231 425757 0 mit unserer Rechtsabteilung verbinden zu lassen. Bei schulfachlichen Fragen steht die stellvertretende Landesvorsitzende Ute Foit unter der Nummer 0221 844523 zur Verfügung. 
Darüber hinaus ist dienstags und mittwochs ab 14:00 Uhr das Servicetelefon für Mitglieder des VBE unter der Telefonnummer 0231 433863 zu erreichen. Zusätzlich können Sie Ihre Fragen an das Lehrerforum des VBE richten.

Mitglieder finden weitere Informationen auch auf der Rechtsdatenbank des VBE.

Hinweis:
Der VBE bietet Grund- und Aufbauschulungen für Mitglieder in Lehrerräten an. Der geänderte Erlass regelt auch die Durchführung von Aufbauschulungen. Da die Basis eine vertragliche Vereinbarung mit dem MSW ist, sind unsere Angebote den staatlichen - z. B. durch die Kompetenzteams - gleichgestellt. Nutzen Sie die Veranstaltungen. Dazu laden wir Sie herzlich ein. Ihnen entstehen keine Kosten. Ihre Fahrtkosten trägt die Schule, der die verauslagten Reisekosten dann von der Bezirksregierung erstattet werden.

Die Teilnahme an den Qualifizierungen liegt im besonderen dienstlichen Interesse. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten Sonderurlaub gemäß § 26 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung. Der besondere Ausnahmefall gemäß § 26 Freistellungs- und Urlaubsverordnung ist gegeben. Die Qualifizierungen für Lehrerräte finden jeweils von 9.00 Uhr bis 16.30 Uhr statt.

Anmeldung zu unseren Lehrerräteschulungen sind jederzeit möglich.

Inka Schmidtchen
Justiziarin VBE NRW 

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